Anlage 2j
Anlage zu § 2
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J. BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
Militärische Angelegenheiten.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich
festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.
Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des Bundesheeres.
Angelegenheiten der Militärluftfahrt.
Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres sowie der personellen und materiellen Ergänzung des Bundesheeres.
Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens.
Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der militär-technischen Forschung und Erprobung.
Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete, soweit sie militärische Belange betreffen.
Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten und der militärischen Arzneimittelversorgung. Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes. Angelegenheiten des militärischen Bauwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen, insbesondere Verwaltung einschließlich der Errichtung und Instandhaltung militärischer Befestigungsanlagen insbesondere von Kampf- und Waffenständen, verbunkerten Führungs- und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, von militärischen Munitionslagern, von nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung sowie von Schieß- und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen.
Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich. Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).
Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds. Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.
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