Anlage 2b BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage 2b

Anlage zu § 2

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B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.

NOV: Art. IV, VI und Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991;

ÜR: Art. VIII, IX, BGBl. Nr. 45/1991.

Schlagworte

Auslandskultur, Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12015153

alte Dokumentnummer

N1199443113J

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