Anlage 2B
Anlage zu § 2
B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
NOV: Art. IV, VI und Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991;
ÜR: Art. VIII, IX, BGBl. Nr. 45/1991.
Jetzt Anlage 1.
Schlagworte
Auslandskultur, Rechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40095778
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