Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1990

XII. Dampfkesselwesen

Anlage2

185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600

b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

einer Anlage ...................................... 1 000

c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

oder Druckbehältern ............................... 2 000

186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

entlastungsgesetz) ................................... 800

187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

lastungsgesetz) ...................................... 300

188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000

189. Genehmigung der Errichtung

und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen

(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a) mit einer Brennstoffwärmeleistung

von über 50 kW bis einschließlich

200 kW ............................................ 500

b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 800

c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1200

d) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 2000

e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von

über 10 MW ........................................ 3000

190. Bewilligung des Betriebes von

Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a) ohne Emissionsmessung gemäß

§ 8 Abs. 2 ......................................... 600

b) mit Emissionsmessung gemäß

§ 8 Abs. 2 ......................................... 2000

191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits

genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

einschließlich 500 kW .............................. 200

b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

einschließlich 2 MW ................................ 500

c) mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 2 MW .......................................... 1000

191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen

(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz

für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a) mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis einschließlich 600 kW ......................... 200

b) mit einer Brennstoffwärmeleistung

von über 600 kW bis einschließlich

2 MW .............................................. 600

c) mit einer Brennstoffwärmeleistung

von über 2 MW bis einschließlich

10 MW ............................................. 1500

d) mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 10 MW ........................................ 4000

191b. Verlängerung der Sanierungsfrist

einer Dampfkesselanlage gemäß

§ 12 Abs. 9 oder 12

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 2000

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