XII. Dampfkesselwesen
Anlage2
185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion
und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),
Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von
Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48
Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-
gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600
b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter
einer Anlage ...................................... 1 000
c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen
oder Druckbehältern ............................... 2 000
186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-
kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-
entlastungsgesetz) ................................... 800
187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Wartung von Druckge-
fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-
kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses
(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-
lastungsgesetz) ...................................... 300
188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-
nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern
und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48
Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000
189. Genehmigung der Errichtung
und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen
(§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung
von über 50 kW bis einschließlich
200 kW ............................................ 500
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung von
über 200 kW bis einschließlich 600 kW ............. 800
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung von
über 600 kW bis einschließlich 2 MW ............... 1200
d) mit einer Brennstoffwärmeleistung von
über 2 MW bis einschließlich 10 MW ................ 2000
e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von
über 10 MW ........................................ 3000
190. Bewilligung des Betriebes von
Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
a) ohne Emissionsmessung gemäß
§ 8 Abs. 2 ......................................... 600
b) mit Emissionsmessung gemäß
§ 8 Abs. 2 ......................................... 2000
191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits
genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich 500 kW .............................. 200
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
einschließlich 2 MW ................................ 500
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 2 MW .......................................... 1000
191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen
(§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis einschließlich 600 kW ......................... 200
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung
von über 600 kW bis einschließlich
2 MW .............................................. 600
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung
von über 2 MW bis einschließlich
10 MW ............................................. 1500
d) mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 10 MW ........................................ 4000
191b. Verlängerung der Sanierungsfrist
einer Dampfkesselanlage gemäß
§ 12 Abs. 9 oder 12
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ................ 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)