XV. Schiffahrt
Anlage2
259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der
Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,
BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen
mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
A. auf Wasserstraßen
1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
fähigkeit über 500 t oder mit Personen-
schiffen, die zur Beförderung von
600 oder mehr Personen zugelassen sind
unbeschränkt ................................... 6 750
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............ 4 500
2. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-
fähigkeit unter 500 t oder mit Per-
sonenschiffen, die zur Beförderung
von weniger als 600 Personen zugelassen
sind ........................................... 1 800
B. auf anderen Gewässern
unbeschränkt ...................................... 1 800
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2
Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............... 900
260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung
der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels
Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-
schiffahrts-Konzessionsgesetz
a) auf Wasserstraßen
1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren
mit einfachem Tragkörper (Mutzen) .............. 1 800
2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............ 3 000
b) auf anderen Gewässern ............................. 900
261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung
und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-
lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-
gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung
von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-
gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß
§ 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
gemäß § 8, und zwar
A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken
oder Systemen von solchen)
a) gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²
Wasserfläche ................................... 6 750
b) gemäß § 19 ..................................... 1 500
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-
prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-
straßen
a) gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........ 750
b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m .............. 450
C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-
spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18
für je angefangene 50 m ........................... 450
D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen
gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer
Breite
a) bis einschließlich 15 m ........................ 2 250
b) über 15 m ...................................... 3 000
262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung
einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5
Schiffahrtsanlagengesetz ............................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 261
263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß
§§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten
Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,
sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.
Nr. 93/1976,
1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit
einer Länge
a) bis einschließlich 30 m ......................... 675
b) von 30 bis einschließlich 50 m .................. 900
c) über 50 m ....................................... 1 350
2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein
Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
a) von 10 bis einschließlich 50 m .................. 450
b) über 50 m ....................................... 900
264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21
Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-
urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im
privaten Interesse der Partei liegt .................. 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20
Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der
Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit
Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der
mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf
Gesetzesstufe gestellten Verordnung
BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines
Kennzeichens gemäß § 2.01
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb ..................................... 150
267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-
überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-
eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-
verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3
Schiffspatentverordnung, und zwar
1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene
Antriebskraft mit einer Länge
a) bis einschließlich 30 m ........................ 45
b) über 30 m ...................................... 90
2. für ein Schiff (Boot) mit eigener
Antriebskraft mit einer Länge
a) bis einschließlich 30 m ........................ 90
b) über 30 m ...................................... 180
wobei die Länge über alles, ohne
Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11
Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.
Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines
Schiffes, welches
a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000
b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500
Die Ausstellung eines Eichscheines in den
Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz
unterliegt nicht der Abgabepflicht.
269. Verlängerung der Gültigkeit des Eich-
scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-
eichgesetz auf Grund der Eintragung des
Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-
schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............ 1 200
270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß
§ 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund
der Nacheichung eines Schiffes, welches
a) zur Güterbeförderung bestimmt ist ................. 3 000
b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ........... 1 500
271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerschulenverordnung,
BGBl. Nr. 353/1936,
1. zur Errichtung und Führung einer
privaten Lehranstalt für die Ausbildung
von Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 1 ......................................... 1 800
2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer
privaten Lehranstalt zur Ausbildung von
Schiffsführern der Binnenschiffahrt
gemäß § 4 Abs. 1 .................................. 225
272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-
anlagen für flüssige Brennstoffe mit
einem Entflammungspunkt bis 55 Grad
Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17
Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-
ordnung) ............................................. 600
273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-
stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.
Nr. 134/1932, zur
a) Kapitänsprüfung ................................... 300
b) Schiffsführerprüfung .............................. 180
c) Floßführerprüfung ................................. 90
274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder
Schiffsführerpatentes für Dampf- oder
Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes
für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-
führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-
führerverordnung sowie Ausstellung eines
Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-
Schiffahrts-Ordnung .................................. 150
275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-
verordnung) von den Erfordernissen
a) des § 4 Schiffsführerverordnung ................... 180
b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............ 90
276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33
Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............ 180
277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7
Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit
einem Bruttoraumgehalt
a) bis einschließlich 10 BRT ......................... 450
b) über 10 bis einschließlich 50 BRT ................. 900
c) über 50 bis einschließlich 500 BRT ................ 2 250
d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT ............. 4 500
e) über 5 000 BRT .................................... 6 750
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