XV. Schiffahrt
Anlage2
- 259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
- auf Wasserstraßen
- mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind unbeschränkt 490
- beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 327
- mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind 130
- auf anderen Gewässern
- unbeschränkt130
- beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz 65
- 260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
- a) auf Wasserstraßen
- Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen) 130
- Seilfähren mit doppeltem Tragkörper 218
- auf anderen Gewässern 65
- 261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
- Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
- gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche 490
- gemäß § 19 109
B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
- gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m 54,50
- gemäß § 19 für je angefangene 50 m 32,70
- Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m 32,70
- Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
- bis einschließlich 15 m 163
- über 15 m 218
- Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 261
- 263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
- 1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
- bis einschließlich 30 m 49
- von 30 bis einschließlich 50 m 65
- über 50 m 98
- 2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
- von 10 bis einschließlich 50 m 32,70
- über 50 m 65
- Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
- Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 20 vH
der Gebührensätze
der Tarifpost 263
- Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 10,90
- 267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
- 1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
- bis einschließlich 30 m 3,20
- über 30 m 6,50
- 2. für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft miteiner Länge
- bis einschließlich 30 m 6,50
- über 30 m 13
wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
- 268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
- zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
- nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.
- Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz 87
- 270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
- zur Güterbeförderung bestimmt ist 218
- nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist 109
- 271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
- zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1 130
- zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1 16,30
- Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55 ºC elsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung) 43
- 273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
- Kapitänsprüfung 21,80
- Schiffsführerprüfung 13
- Floßführerprüfung 6,50
- Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung ......................... 10,90
- 275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
- Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) 13
- 277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
- bis einschließlich 10 BRT 32,70
- über 10 bis einschließlich 50 BRT 65
- über 50 bis einschließlich 500 BRT 163
- über 500 bis einschließlich 5 000 BRT 327
- über 5 000 BRT 490
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