Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

XV. Schiffahrt

Anlage2

  1. 259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
  1. 260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
  1. a) auf Wasserstraßen
  1. 261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

  1. 263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
  1. 1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
  1. 2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

  1. 267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
  1. 1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
  1. 2. für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft miteiner Länge
  1. 268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
  1. 270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
  1. 271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
  1. 273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
  1. 275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
  1. 277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

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