Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

IX. Wasserrecht

Anlage2

  1. 121. Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
  1. 122. Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
  1. 123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
  1. 124. Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
  1. 128. Wasserrechtliche Bewilligung
  1. a) für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben

Abstufung

wie in

Tarifpost 124

  1. 129. Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

der im Falle

der Bewilligung

zu entrichtenden Abgaben

Abgabe wie im

Falle der

Bewilligung

  1. 131. Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
  1. c) eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
  1. d) von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
  1. 1. Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

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