IX. Wasserrecht
Anlage2
- 121. Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
- bis zu 200 fm 1
- über 200 fm bis 1 000 fm 10,90
- über 1 000 fm bis 5 000 fm 54,50
- über 5 000 fm 109
- 122. Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
- bis 25 kW 27,20
- über 25 bis 200 kW 65
- über 200 bis 2 000 kW 109
- über 2 000 kW 327
- 123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
- bis 50 m3 16,30
- über 50 bis 200 m3 43
- über 200 bis 1 000 m3 109
- darüber 327
- 124. Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
- bis 50 m3 6,50
- über 50 bis 500 m3 32,70
- über 500 bis 3 000 m3 65
- über 3 000 bis 10 000 m3 218
- darüber 435
- Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 218
- Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) 490
- Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist 13
- 128. Wasserrechtliche Bewilligung
- a) für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
derselben
Abstufung
wie in
Tarifpost 124
- für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen wie lit. a
- für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage 16,30
- 129. Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
- wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet die Hälfte
der im Falle
der Bewilligung
zu entrichtenden Abgaben
- wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet die gleiche
Abgabe wie im
Falle der
Bewilligung
- Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 435
- Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a 163
- 131. Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
- eines Wasserkraftnutzungsrechtes wie Tarifpost 122
- eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes wie Tarifpost 123
- c) eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
- bis 10 000 S 6,50
- über 10 000 bis 100 000 S 21,80
- über 100 000 bis 1 000 000 S 65
- über 1 000 000 S 327
- d) von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
- 1. Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
- innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
- bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen
- Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung frei
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