zu Abs. 1: LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 32/2017
§ 92
Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
- 1. 28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
- 2. 33 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
- 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1,
- 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
- 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
- so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 5 ist das um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte Besoldungsdienstalter zu verstehen.
(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
05.06.2024
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