§ 92
Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer
(1) Die näheren Bestimmungen über die in den §§ 77 bis 91 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Dienstnehmerschutz sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen können sowohl allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer als auch solche hinsichtlich einzelner Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren enthalten; es können auch einschlägige Ö-Normen für verbindlich erklärt werden.
(2) Die Arbeiten, bei denen das Vorliegen der Fachkenntnisse im Sinne des § 82 Abs. 4 nachzuweisen ist, sind durch Verordnung zu bezeichnen. In dieser sind auch die Anforderungen in bezug auf diese Fachkenntnisse und die Form des Nachweises festzulegen.
(3) Durch Verordnung sind die Einwirkungen oder Belastungen zu bezeichnen, bei denen ärztliche Untersuchungen nach § 83 Abs. 1 durchzuführen sind, sowie die Art und der Umfang der Untersuchungen und die Zeitabstände zwischen diesen festzulegen.
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