§ 92
Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen
durch die Kreiswahlbehörde
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
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