§ 92 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 92

Planliche Darstellung des Gebietes

Ist mit der Regelung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so ist hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen. Anderenfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.

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