§ 92 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 92.

(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

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