§ 92 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2014 (entfällt)

2. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 92

Parteistellung, Verfahren

(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener gegen von der Stadt erlassene Verordnungen sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 56 Abs. 4 und § 87, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 89 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

03.03.2014

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