§ 92 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

LGBl. Nr. 92/2021

§ 92

Sprachliche Gleichbehandlung

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

29.12.2021

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