§ 92
Prüfung
(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs. 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und des § 93 Abs. 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs. 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs. 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
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