§ 92 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 92

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)