§ 92 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 92

Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten

(1) Jagdhunde müssen

  1. 1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen;
  2. 2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören:
  1. a) Vorstehhunde
  2. b) Schweißhunde
  3. c) Stöberhunde
  4. d) Erdhunde
  5. e) Brackierhunde
  6. f) Apportierhunde;
  1. 3. ein Mindestalter von 12 Monaten haben. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.

(2) Die Revierinhaberin oder der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten sie oder er gemäß § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

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