§ 92 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zur Überschrift: LGBl. Nr. 72/2019 LGBl. Nr. 83/2016

§ 92

Ersatzvornahme

(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

31.10.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)