§ 92 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.2006

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 5/2005 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 19/1999, LGBl. Nr. 77/2002, LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 24/2006

§ 92

Karenzurlaub

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

  1. 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
  2. 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  3. 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird oder
  4. 4. mit dem ein Dienstvertrag (Sondervertrag) nach dem Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 für Tätigkeiten im Rahmen des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsklubs abgeschlossen wird,

    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Tätigkeit im Büro eines Regierungsmitglieds oder eines Landtagsklubs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

  1. 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
  2. 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

  1. 1. die zur Betreuung
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

  1. 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
  2. 3. die kraft Gesetzes eintreten.

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