§ 92 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Trophäenschau

§ 92.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild einschließlich Keilerwaffen sowie die Trophäen von verendet aufgefundenem Wild unverfälscht und vom Rot-, Reh-, Muffel- und Damwild samt dem dazugehörigen linken Unterkieferast der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Stopfpräparate sind vor der Präparierung einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Bewertung vorzulegen. Das Ergebnis der Bewertung hat der Bewerter der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Trophäenschau mindestens einmal jährlich anzuordnen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung des Bezirksjagdbeirates und erforderlichenfalls sonstiger fachkundiger Personen an Hand der vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes nach Zahl, Art und Klasse des Wildes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Trophäen auf Grund von mit Verordnung der Landesregierung festzulegender Richtlinien (Bewertungsrichtlinien) zu bewerten. In diesen Richtlinien ist insbesondere festzulegen, daß die Trophäen mit den vom Burgenländischen Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern vorzulegen sind, daß Fehlabschüsse mit einem Rotpunkt, entschuldbare Fehlabschüsse mit einem Blaupunkt und ein richtiger Abschuß mit einem Grünpunkt am Trophäenanhänger zu kennzeichnen sind. Weiters ist festzulegen, daß die Bewertungskommission auf jedem Trophäenanhänger das festgestellte Alter und die Altersklasse zu vermerken hat. Ebenso ist die Verpflichtung der Bewertungskommission festzulegen, eine summarische Aufzeichnung über die Abschußerfüllung in den einzelnen Altersklassen zu erstellen und die Einhaltung des Abschußplanes revierweise zu überprüfen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne sie dabei zu entwerten.

(3) Trophäen, die von Personen, die im Burgenland keinen Wohnsitz haben, erbeutet wurden, hat der Jagdausübungsberechtigte vor dem Verbringen einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Bewertung vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Reviers sowie der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

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