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§ 116 Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 17/2023 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 53/2021, LGBl. Nr. 34/2024

§ 116

Rechte der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten

(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser gebührt in folgenden Prozentsätzen des vollen Gehaltes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung:

 

Ausbildung der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten

erstes bis einschließlich sechstes Monat des Verwaltungspraktikums

ab dem siebten Monat des Verwaltungspraktikums

1.

Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes

45%

90%

2.

Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung)

35,5%

71%

3.

Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes

30%

60%

4.

Pflichtschulabschluss

29%

58%

    

(2) Neben dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrags.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten über das im § 115 Abs. 3 Z 7 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

(5) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(6) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

  1. 1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,
  2. 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
  3. 3. eine allfällige Kinderzulage und
  4. 4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

(7) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. § 110 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt. Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten gebührt keine Ersatzleistung für einen allenfalls bestehenden Freistellungsanspruch über die vierte Woche des Anspruchs auf Freistellung aus dem laufenden Urlaubsjahr.

(8) Die Ersatzleistung nach den Abs. 5, 6 und 7 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.

03.06.2024

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