§ 116
Dienstort bei Lehrern
Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 116
Dienstort bei Lehrern
Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
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