§ 116 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 116
Sitzungen des Kuratoriums

(1) Die Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Kuratorium ist von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(2) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

(3)Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin zu unterfertigen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Einberufung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und einschließlich der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss des Kuratoriums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; für die Bestellung der Geschäftsführerin(-nen) und ihrer Stellvertreterin(-nen) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer Stimme den Ausschlag.

(5) Das Kuratorium ist berechtigt seinen Sitzungen Mitarbeiterinnen der Anstalt beizuziehen.

04.12.2019

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