§ 116 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 116

Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuß zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat die Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(2) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen; diese dürfen keiner niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der des Beschuldigten. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Landespersonalausschuß bestellt worden sein.

(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinen Stellvertretern bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Die Geschäftsverteilung hat auch eine Regelung über die gegenseitige Vertretung der Senatsvorsitzenden zu enthalten und die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmen. In der Geschäftsverteilung ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

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