§ 116 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 116.

(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen.

(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die Wählergruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Wählergruppenbezeichnungen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 43).

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der Wählergruppe auf andere Weise wie z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn

  1. a) er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte oder
  2. b) keine Wählergruppe angezeichnet und auch kein Name eines Wahlwerbers beigefügt ist oder
  3. c) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
  4. d) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen

    Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

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