§ 116
Aufruf zum Wettbewerb
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
- 1. durch eine gemäß den Mustern in Anhang XIII zu erstellende Vergabebekanntmachung, oder
- 2. durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 114, oder
- 3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 120 Abs. 9
zu erfolgen.
(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
- 1. in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
- 2. die Bekanntmachung
- a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
- b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen, enthält, und
- 3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang XVI zu bestätigen.
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
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