zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2024
§ 120
Dienstrecht für Landesbedienstete in Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Auf Bedienstete gemäß § 119 finden der 1. bis 11. Abschnitt sowie der 13. und 18. Abschnitt dieses Gesetzes Anwendung, soweit im VIIa. Hauptstück des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, mit Ausnahme von § 151e Abs. 3 bis 5, §§ 151f und 151g Abs. 1 letzter Satz Bgld. GemBG 2014, und in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der 1a. Abschnitt (Dienstliche Ausbildung) ist auf Bedienstete gemäß § 119 nicht anzuwenden.
(3) Jede vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. KBBG 2009 beigestellte pädagogische Fachkraft ist unmittelbar einer Kinderbetreuungseinrichtung oder mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen eines öffentlichen oder privaten Rechtsträgers oder mehrerer öffentlicher oder privater Rechtsträger zuzuweisen. Bei Zuweisungen zu mehreren Kinderbetreuungseinrichtungen ist in der Zuweisungsverfügung festzulegen, welche von ihnen als Stammeinrichtung gilt. Die Stammeinrichtung gilt als Dienststelle im Sinne der dienst- und gebührenrechtlichen Bestimmungen. Auf die Änderung der Zuweisung (Versetzung) sind §§ 34 und 97 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Die Dienstgeberfunktion gegenüber den zugewiesenen pädagogischen Fachkräften wird von der Landesregierung ausgeübt.
26.09.2024
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