§ 120 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 120
Voranschlag und Gebarung

(1) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(3) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag vorzulegen. Bei Änderungen des Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben müssen zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen.

(4) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Zahlungsverpflichtungen der Anstalt handelt.

(5) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommene Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der finanziellen Mittel sichergestellt werden kann.

(6) Das Kuratorium hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages und des Jahresabschlusses und des Buchhaltungs- und Rechnungswesens zu treffen sind. Für die Besorgung der in § 109 lit. h und l genannten Aufgaben ist jeweils ein eigener Rechnungskreis zu begründen. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

04.12.2019

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