§ 120 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Bestellung eines Vertreters des

Jagdausübungsberechtigten

§ 120.

Jagdausübungsberechtigte, deren Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Schiedskommission befindet, haben zur Empfangnahme von Zustellungen in den in die Zuständigkeit der Schiedskommission fallenden Angelegenheiten und zu ihrer sonstigen Vertretung in diesen Angelegenheiten einen im örtlichen Wirkungsbereich wohnhaften Bevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Jagdperiode zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann der Schiedskommission und dem Jagdausschuß unverzüglich bekanntzugeben. Entsteht die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten erst im Laufe der Jagdperiode, ist der Bevollmächtige dem Obmann der Schiedskommission und dem Jagdausschuß innerhalb von vier Wochen nach Entstehung der Bestellungspflicht bekanntzugeben.

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