§ 120 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2009

§ 120

Disziplinaranwalt

(1) Für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von der Dienstbehörde je eine rechtskundige Disziplinaranwältin oder ein rechtskundiger Disziplinaranwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 118 sinngemäß anzuwenden.

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