§ 120
Disziplinaranwalt
(1) Für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von der Dienstbehörde je ein rechtskundiger Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 118 sinngemäß anzuwenden.
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