§ 120 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wahl des Bezirksjägermeisters

§ 120.

(1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen.

(2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.

(3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(4) Über die Durchführung der Wahl des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 117 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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