§ 120 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 120.

(1) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Personen, die nicht dem Personalstand der Abgabenbehörde angehören, dürfen zur Vornahme einer Nachschau nur herangezogen werden, wenn sie zu Nachschauorganen bestellt wurden.

(3) Als Nachschauorgan kann bestellt werden, wer

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b) das 19. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c) die sachliche Eignung besitzt und
  4. d) ein ehrenhaftes Vorleben aufweist.

(4) Die Bestellung ist mit schriftlichem Bescheid der Abgabenbehörde auszusprechen. Das Nachschauorgan hat vor Antritt seines Amtes die Einhaltung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

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