zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 39/2012
§ 120
Disziplinaranwalt
(1) Für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren von der Dienstbehörde je eine rechtskundige Disziplinaranwältin oder ein rechtskundiger Disziplinaranwalt sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 118 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)