§ 115
Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
(1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
- 1. Abschluss eines Universitätsstudiums,
- 2. Abschluss einer Fachhochschule,
- 3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung),
- 4. Abschluss einer mittleren Schule,
- 5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
- 6. beendete Schulpflicht.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Monaten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Zusätzlich kann auch eine ergänzende kursmäßige Ausbildung angeboten werden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
(3) Auf Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden:
- 1. § 4 (Aufnahme), § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 (Dienstvertrag) und § 11 (Feiertage und besondere dienstfreie Tage) mit der Maßgabe, dass anstelle des Dienstverhältnisses, das Ausbildungsverhältnis und anstelle der Einstufung des Arbeitsplatzes gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 der Begriff „Verwaltungspraktikum“ tritt;
- 2. der 2. Abschnitt (Dienstpflichten) mit Ausnahme von § 16 (Dienstpflichten der Vorgesetzten und Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter) mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis sind;
- 3. § 29 (Verwendungsbeschränkungen);
- 4. §§ 37 bis 43 und § 45 mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit als Ausbildungszeit gilt;
- 5. der 5. Abschnitt (Allgemeine Rechte der Bediensteten) mit der Maßgabe, dass die Rechte als jene der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gelten;
- 6. §§ 61, 63 bis 65 mit der Maßgabe, dass anstelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt und für zwölf Monate Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf 25 Arbeitstage Freistellung besteht;
- 7. §§ 81, 87 bis 90 mit der Maßgabe, dass anstelle des Monatsbezugs der Ausbildungsbeitrag tritt und der Anspruch auf Ausbildungsbeitrag bei Verhinderung an der Teilnahme an der Ausbildung durch Unfall oder Krankheit bis zur Dauer von 25 Kalendertagen besteht;
- 8. § 97 Abs. 1 (Dienstreisen) mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstreise die Reise im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses tritt und § 99 mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nur für Zeiträume besteht, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt;
- 9. der 18. Abschnitt (Schlussbestimmungen).
23.12.2019
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