§ 115 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 115
Mitgliedschaft im Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus acht stimmberechtigen Mitgliedern, von denen drei Mitglieder durch den Kärntner Gemeindebund, ein Mitglied durch den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, und vier Mitglieder durch die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vorzuschlagen sind.

(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums über den Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten auf die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Langen innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Vorschläge ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf die Vorschlagsrechte durchzuführen.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens dieses Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Dem Kuratorium gehören ferner mit beratender Stimme an:

  1. 1. die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Gemeinden betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder eine von ihr entsendete Vertreterin,
  2. 2. die Landesgeschäftsführerin des Kärntner Gemeindebundes,
  3. 3. die Landessekretärin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und
  4. 4. die Geschäftsführerin(-nen) des Gemeinde-Servicezentrums.

(5a) Ist das Kuratorium mit Angelegenheiten iSd § 109 Abs. 1 lit. h oder sonstigen Angelegenheiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befasst, gehören dem Kuratorium neben den in Abs. 5 genannten Personen noch folgende Personen mit beratender Stimme an:

  1. 1. die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befassten Organisationseinheit des Gemeinde-Servicezentrums,
  2. 2. die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befassten Organisationseinheit der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee,
  3. 3. die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befassten Organisationseinheit der Stadt Villach und
  4. 4. die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) befassten Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung.

(6) Das Kuratorium hat aus seiner Mitte ein seitens des Kärntner Gemeindebundes vorgeschlagenes Mitglied als Vorsitzende und ein seitens der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vorgeschlagenes Mitglied als Stellvertreterin zu wählen.

(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet

  1. a) mit dem Ablauf der Bestelldauer (Abs. 2);
  2. b) durch Verzicht;
  3. c) mit der Abberufung durch die Landesregierung;
  4. d) durch Tod;
  5. e) bei seitens der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vorgeschlagenen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und bei seitens des Kärntner Gemeindebundes vorgeschlagenen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat;
  6. f) mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen iSd § 27 StGB.

(8) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn

  1. a) es aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
  2. b) es die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(9) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zum Kuratorium ist für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(10) Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zum Zusammentritt des neubestellten Kuratoriums in ihren Funktionen.

(11) Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern des Kuratoriums gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von maximal 2 v. H. des monatlichen Bezuges einer Nationalratsabgeordneten. Das Kuratorium hat die Höhe des Sitzungsgeldes festzulegen. Der Vorsitzenden (Stellvertreterin) des Kuratoriums gebührt dieses Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf das amtliche Kilometergeld nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994.

04.12.2019

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