§ 115 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 115

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

  1. 1. das Amt der Landesregierung; diesem stehen die in diesem Abschnitt der Dienstbehörde eingeräumten Befugnisse zu; das Amt der Landesregierung ist insbesondere zuständig zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
  2. 2. die Disziplinarkommission; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen;
  3. 3. die Disziplinaroberkommission; diese ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission. Gegen die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

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