§ 115 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 115
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

02.12.2019

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