§ 115 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wahlhandlung, Leitung der Wahl

§ 115.

(1) Die Wahl hat im jeweiligen Jagdbezirk stattzufinden. Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission.

(2) Der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjägertages, an dem die Delegiertenwahl stattfindet, die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen.

(3) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muß hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindst eine Wahlzelle.

(4) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

(5) Der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.

(6) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(7) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeugen die Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jedem Wahlberechtigten steht nur eine Stimme zu.

(8) Der Wähler hat vor der Wahlkommission seinen Namen zu nennen und sofern er der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises seine Identität nachzuweisen.

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