§ 115.
(1) Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen, haben die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zu gestatten, daß verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände oder Stoffe, die zu deren Herstellung bestimmt sind, sowie Waren, die verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände enthalten oder enthalten können, als Proben unentgeltlich entnommen werden.
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