Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen
§ 115.
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbißmitteln anzusehen; die Umwehrung muß so angebracht sein, daß das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Buschobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(3) Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er jedoch ein bedrohliches Anhäufeln der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
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