§ 78
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro, zu bestrafen, wer
- a) den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden der §§ 5, 7 Abs. 2, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2, 15 a Abs. 1 , 4 und 5, 16 Abs. 1, 4, 5 und 6, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 5, 22 a Abs. 3 lit. a, 22 d Abs. 4, 26 Abs. 3, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 und 4, 32 Abs. 3, 36, 40 Abs. 1 und 3, 41, 42 Abs. 1, 43, 46 Abs. 1, 47 Abs. 3, 4 und 5, 51 Abs. 4, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 3, 74 oder
- b) den auf Grund der §§ 14 Abs. 3, 15 a Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2 und 3, 16 a Abs. 3, 21, 21 a, 22 b Abs. 1, 22 c Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden oder
- c) den auf Grund der §§ 15 a Abs. 4 und 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt oder wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung des § 71 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.
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