6. Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 78
Fristen
Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003
6. Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
§ 78
Fristen
Kundmachungs- und Auflagefristen betragen, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
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