§ 78
Kostenersatz an andere Länder
Das Land Burgenland hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Maßgabe der nach Art. 15 a B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.
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