§ 78 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/2012

§ 78

Nebenkosten

(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 77 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:

  1. 1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepass;
  2. 2. die Kosten der Sichtvermerke;
  3. 3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
  4. 4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von je 2,2 Euro je Lichtbild.

(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.

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