§ 78
Schultage für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen.
(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.
(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die schulische Tagesbetreuung an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.
23.07.2014
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