§ 78 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000

§ 78

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 96a und § 108a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

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