§ 78 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2002

§ 78

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die
Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.

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