§ 78
Rechnungsabschluß und Berichtspflichten
(1) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß des Vorjahres aufgrund der abgeschlossenen Sachkonten des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung festzustellen.
(2) Soweit Österreich im Rahmen von Verträgen zur Europäischen Integration Berichtspflichten im Zusammenhang mit den Haushalten der Gemeinden treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen nach den Vorschriften der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung zu übermitteln.
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