§ 78 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2023

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2023 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 48/2015

§ 78

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)

(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(5) Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.

(6) § 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.

11.05.2023

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